Änderung des Statuts des Feuerwehrpersonals

Fire brigade
Regulation
Im Belgischen Staatsblatt vom 20. Februar 2011 sind vier neue Königliche Erlasse über das Statut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen veröffentlicht worden. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Neuerungen.

So ist beispielsweise eine Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten vorgesehen und sind die Diplomvoraussetzungen ab dem Dienstgrad eines Kapitäns gestrichen. Diese Bestimmungen treten mehrheitlich am 2. März 2018 in Kraft. Die Abänderungen des Besoldungsstatuts treten am 1. April 2014 in Kraft. Bestimmungen, für die beispielsweise Übergangsmaßnahmen gelten, werden später in Kraft treten. Die Ausnahmen sind am Ende des jeweiligen Königlichen Erlasses aufgeführt.

Verwaltungsstatut

Durch diesen Erlass werden eine Reihe Bestimmungen des Verwaltungsstatuts (KE 19.04.2014) abgeändert:

  • Es gibt nun die Möglichkeit, Personal im mittleren Dienst im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben, vorausgesetzt, es durchläuft ein Beförderungsverfahren.
  • Der Besitz eines Diploms der Stufe A als Voraussetzung für die Beförderung in den Dienstgrad eines Kapitäns, Majors und Obersts ist gestrichen. Ein Diplom wird nur noch bei einer Anwerbung erforderlich sein.
  • Die Mobilität des Personals ist noch weiter ausgearbeitet worden. Es wird zwischen dem Mobilitätsverfahren für Mitglieder des Berufspersonals und dem Mobilitäts-verfahren für Mitglieder des freiwilligen Personals unterschieden. Dieses Verfahren wird flexibler und einfacher. Zudem wird eine Mobilität zwischen den Zonen und dem Feuerwehrdienst von Brüssel geschaffen.
  • Die Möglichkeit einer Professionalisierung von einem höheren Dienstgrad aus wird eingeführt. Ein freiwilliger Korporal kann beispielsweise an einem Verfahren zur Professionalisierung im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns teilnehmen.
  • Für Personalmitglieder, die bei langfristiger Abwesenheit den Verpflichtungen in Sachen Weiterbildung und ständige Weiterbildung nicht nachkommen können, sind Lösungen vorgesehen.
  • Personalmitglieder, die in mehreren Zonen tätig sind, können eine Befreiung für bereits in einer anderen Zone absolvierte Stunden Weiterbildung beantragen.
  • Der Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung wird verschoben, sodass diese kurz vor Dienstantritt stattfindet, damit nur Bewerber, die zur Probezeit zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter unterzogen werden.
  • Die Teilnahme an einer Beförderungsprüfung gilt für das Berufspersonal als Arbeitszeit und für das freiwillige Personal als Dienstzeit.
  • Mitglieder des Berufspersonals, die die Zone verlassen, können sowohl bei freiwilligem Rücktritt als auch bei Mobilität beantragen, in der Zone als Freiwillige bleiben zu können, sofern sie ein Praktikum absolvieren.

Weitere Infos: Königlicher Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste (Fr)

Ausbildungen

Darüber hinaus wird auch der Königliche Erlass über die Ausbildung (KE 18.11.2015) abgeändert:

  • Unter anderem ist ein getrennter Ausbildungsplan vorgesehen. Dieser ergibt sich aus der neuen Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.
  • Einige Gleichsetzungen werden verdeutlicht.
  • "Kompetenzmanagement und Bewertung" wird eine Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung, damit sie nicht mehr in der Gültigkeit begrenzt ist und auch vom Verwaltungspersonal absolviert werden kann.

Weitere Infos: Königlicher Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste (Fr)

Besoldungsstatut

  • Für den Dienstgrad eines Sergeanten ist eine getrennte Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle vorgesehen. Dies ergibt sich aus der neuen Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.
  • Die Diplomzulage wird durch eine Spezialisierungszulage ersetzt.
  • Es sind Bestimmungen vorgesehen, um zu verhindern, dass eine Ausbildung, die ein Freiwilliger im Rahmen eines bezahlten Bildungsurlaubs absolviert, zweimal (durch die Zone und durch den Arbeitgeber) bezahlt wird.

Weitere Infos: Königlicher Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen (Fr)

Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals

Die Abänderungen des Verwaltungsstatuts des Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, stimmen mehrheitlich mit denjenigen des Verwaltungsstatuts des Personals der Feuerwehrdienste überein.

Zusätzlich sind eine Reihe Abänderungen aufgrund der Einführung der Bewertungsnoten "gut" und "sehr gut" angebracht worden. Die Anwerbungsbedingung für Sanitäter-Krankenwagenfahrer, Inhaber eines Diploms der Stufe C zu sein, ist aufgehoben.

Weitere Infos: Königlicher Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist (Fr)

Übertragung von Einsatzpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt

Durch diesen Erlass erhält das Personal der Feuerwehrdienste die Möglichkeit, über ein einfaches Verfahren zum Krankenwagenpersonal überzugehen, was auch umgekehrt gilt. Bisher gab es hierfür kein organisiertes Verfahren und ein Krankenwagenfahrer, der Feuerwehrmann werden wollte, bzw. der Feuerwehrmann, der Krankenwagenfahrer werden wollte, musste ein Anwerbungsverfahren durchlaufen. Das vereinfachte Verfahren stützt sich auf bestehende Bestimmungen in Sachen Anwerbung und Mobilität.

Wenn ein Rat eine offene Stelle ausschreiben möchte, kann er nunmehr wählen, ob dies über ein Anwerbungs-, Beförderungs-, Professionalisierungs- oder Übertragungsverfahren geschehen soll.

Weitere Infos: Königlicher Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt (fr)